Allfällige rechtmässige Einwirkungen im Rahmen der umweltrechtlichen Planungswerte, die sich aus rechtmässigen Planungen auf benachbarten Grundstücken ergeben würden, seien von jedermann entschädigungslos zu dulden und würden nicht zu (erheblichen) Wertminderungen führen. Die Beklagte bestreitet, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt schriftlich anerkannt habe, dass die Erweiterung des Abbaugebietes die Liegenschaften der Kläger entwerte. Den Klägern sei es nicht um den Schutz vor Immissionen gegangen, denn ansonsten hätten sie die Planung gerichtlich angefochten.