Nach der beklagtischen Auffassung hätten die Kläger primär eigene finanzielle Interessen verfolgt. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass die Planung vom Regierungsrat vorbehaltlos als rechtmässig genehmigt und der Beklagten basierend auf dieser Planung auch die Abbaubewilligung erteilt worden sei. So zeige die Erteilung der Abbaubewilligung, dass das konkrete Abbauprojekt in jeder Hinsicht den massgebenden raumplanungs-, bau- und umweltrechtlichen Bestimmungen entspreche (Antwort Rz. 7 – 9, 11 – 12, 16, 18, 32, 44, 58, 60 – 61, 68 ,77; Duplik Rz. 5, 41 – 42; Schlussvortrag Beklagte Rz. 2).