Nach der beklagtischen Auffassung sei ferner die Blockierung der Planung der Beklagten und nicht etwa die Geltendmachung einer Entwertung der Parzellen oder eine Anpassung des Bauvorhabens der Beklagten die Absicht der Kläger gewesen. Die Beklagte macht geltend, dass die Einwendungen der Kläger gegen die Änderung der Teilnutzungsplanung in der Sache unbegründet gewesen seien. Die Aussichtslosigkeit der in den Einwendungen erhobenen Rügen ergebe sich aus den differenzierten Entgegnungen der Beklagten gemäss KB 7. Nach der beklagtischen Auffassung hätten die Kläger primär eigene finanzielle Interessen verfolgt.