Somit handle es sich bei einem Preis in Höhe von Fr. 2'950'000.00 um einen auf dem Markt Ende 2023 erzielbaren Preis und damit um den Marktpreis der Liegenschaften. Der klägerisch geltend gemachte Liegenschaftswert in Höhe von Fr. 3'500'000.00 sei somit nachweislich falsch (Antwort Rz. 14, 22 – 26, 35, 37, 42, 47 – 50, 52, 63, 72, 91; Duplik Rz. 10, 12, 15, 28). Dass niemand bereit gewesen sein soll – trotz Bemühungen einer professionellen Maklerin während 18 Monaten – einen Preis in Höhe von Fr. 3'500'000.00 zu bezahlen, erstaune nach der beklagtischen Auffassung nicht. Sowohl gemäss der Marktpreiseinschätzung von O._____ als auch der marktorientierten Preiseinschätzung von K._____