Nach der beklagtischen Auffassung sei dieser klägerseitig vorgebrachte Liebhaberwert in Höhe von Fr. 4'000'000.00 nicht ansatzweise belegt oder ausgewiesen. Insbesondere handle es sich beim Umschwung um einen objektiv bewertbaren Wertfaktor, und somit nicht um ein Element, welches zu einem Liebhaberwert führen könne. Sodann spiele ein Liebhaberwert ohnehin keine Rolle, da allgemein bekannt sei, dass ideelle Komponenten nicht Bestandteil einer Marktbeurteilung seien und deshalb auch bei Verkäufen nicht entschädigt bzw. gelöst werden könnten.