Dies insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass zwischen 2017 und 2023 der Schweizerische Wohnimmobilienpreisindex des Bundesamtes für Statistik für Einfamilienhäuser in intermediären Gemeinden von 93 auf 116 Punkten angestiegen sei und damit eine massive Preissteigerung bei Einfamilienhäusern stattgefunden habe. Die Kläger hätten ihre Kaufpreishöhe dadurch begründet, dass der 'Verkehrswert/Liebhaberwert' eher bei Fr. 4'000'000.00 und nicht bei Fr. 3'000'000.00 liege. Nach der beklagtischen Auffassung sei dieser klägerseitig vorgebrachte Liebhaberwert in Höhe von Fr. 4'000'000.00 nicht ansatzweise belegt oder ausgewiesen.