Der von Seiten der Kläger geforderte Betrag in Höhe von Fr. 3'500'000.00 habe keinen Zusammenhang mit dem Marktwert der Liegenschaft. Ansonsten wären nach der beklagtischen Auffassung auch keine spezifischen Bemühungen, wie die Koordinationssitzung vom 24. März 2022, zur Erreichung eines Preises in Höhe von Fr. 3'500'000.00, notwendig gewesen. Dies insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass zwischen 2017 und 2023 der Schweizerische Wohnimmobilienpreisindex des Bundesamtes für Statistik für Einfamilienhäuser in intermediären Gemeinden von 93 auf 116 Punkten angestiegen sei und damit eine massive Preissteigerung bei Einfamilienhäusern stattgefunden habe.