2.2. Parteibehauptungen 2.2.1. Beklagte Die Beklagte behauptet, dass sie beim Übernahmepreis der klägerischen Liegenschaften auf die fachlich begründete Marktwerteinschätzung von O._____ von Fr. 2'760'000.00 habe abstellen wollen, während die Kläger einen Kaufpreis von Fr. 3'500'000.00 vorgebracht hätten. Die Preisvorstellungen der Parteien seien somit ziemlich genau Fr. 700'000.00 auseinandergelegen. Von der Beklagten wird bestritten, dass die Kläger jemals geltend gemacht hätten, dass das Resultat der Schätzung von O._____ nicht massgeblich sei. Der von Seiten der Kläger geforderte Betrag in Höhe von Fr. 3'500'000.00 habe keinen Zusammenhang mit dem Marktwert der Liegenschaft.