2. Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 4. März 2020 2.1. Ausgangslage Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien sowohl am 4. März 2020 eine Vereinbarung betreffend Begründung einer Kaufverpflichtung (KB 25) als auch am 3. Mai 2022 eine Zusatzvereinbarung (KB 32) unterzeichnet haben. Die Beklagte macht geltend, dass sowohl der öffentlich beurkundete Vertrag über die Kaufverpflichtung vom 4. März 2020 sowie die Zusatzvereinbarung vom 3. Mai 2022 sittenwidrig (verpönte Kommerzialisierung einer Rechtsposition) und somit nichtig seien. - 11 -