Vorliegend sind die Kläger nicht im Handelsregister eingetragen. Damit bei dieser Ausgangslage das Handelsgericht sachlich zuständig ist, muss die Beklagte im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein, was vorliegend der Fall ist (KB 2). Ferner betrifft die streitgegenständliche Forderung die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten (Klage Ziff. A.2; Antwort Rz. 2). Zudem übersteigt der Streitwert in der Höhe von Fr. 845'605.00 den gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 ff. BGG für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen vorausgesetzten Streitwert. Somit ist das Handelsgericht auch sachlich zuständig.