1.1. Örtliche Zuständigkeit Die Beklagte hat sich vorbehaltlos i.S.v. Art. 18 ZPO auf das Verfahren eingelassen (Antwort Rz. 2). Ohnehin handelt es sich vorliegend um eine Klage aus Vertrag. Gemäss Art. 31 ZPO ist bei Klagen aus Vertrag das Gericht am Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist, zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz in V._____ (KB 2). Demnach sind die Gerichte des Kantons Aargau zuständig.