3.5. Beweisverfügung Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 wurde eine Beweisverfügung erlassen und es wurde den Parteien Frist bis zum 17. Oktober 2024 angesetzt, um zu erklären, ob sie auf eine Hauptverhandlung und schriftliche Schlussvorträge verzichten. Zudem wurde die Sache ans Gesamtgericht überwiesen. 3.6. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 teilten die Kläger mit, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Die Beklagte erklärte mit Eingabe vom 16. Oktober 2024, ebenfalls auf eine Hauptverhandlung zu verzichten. 3.7. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 setzte der Vizepräsident den Parteien Frist zur Erstattung eines Schlussvortrages bis zum 7. November 2024.