3.3. Verzicht Instruktions- und Vermittlungsverhandlung 3.3.1. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 teilte die Beklagte mit, sie sei an einer In- struktions- und Vermittlungsverhandlung nach dem ersten Schriftenwechsel interessiert. 3.3.2. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 verzichteten die Kläger auf die Durchführung einer Instruktions- und Vermittlungsverhandlung nach dem ersten Schriftenwechsel. 3.4. Zweiter Schriftenwechsel Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 13. August 2024; Duplik vom 10. September 2024) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.