3.2. Antwort Mit Klageantwort vom 7. Mai 2024 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Beklagte innert Frist die folgenden Begehren: " 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Kläger unter solidarischer Haftbarkeit." Als Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, die Vereinbarungen vom 4. März 2020 sowie vom 3. Mai 2022 seien nichtig, da die Kläger in unsittlicher Weise ihre Rechtsposition kommerzialisiert hätten. -9-