Mit Schreiben vom 22. Mai 2022 hielt die Beklagte an ihrem Standpunkt fest und teilte der Klägerschaft mit, dass sie sich deshalb nicht weiter zum Verkaufsprozess äussern und darin keine Entscheidungen treffen werde. Auf die Frage der Klägerschaft, ob die Beklagte die Liegenschaft definitiv nicht erwerben wolle, sollte sich die behauptete Vertragsnichtigkeit als falsch erweisen, hat die Beklagte geantwortet, dass die Kläger über das weitere Vorgehen alleine entscheiden müssen (Klage Ziff. B.I.14; Antwort Rz. 41; KB 39 – 43).