2.6. Geltendmachung Ungültigkeit Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 warf der Rechtsvertreter der Beklagten der Klägerschaft vor, sie hätten sittenwidrig eine Rechtsposition kommerzialisiert, weshalb sowohl die öffentliche Urkunde vom 4. März 2020 als auch die Vereinbarung vom 3. Mai 2022 über den Vollzug nichtig sei. Mit Schreiben vom 22. Mai 2022 hielt die Beklagte an ihrem Standpunkt fest und teilte der Klägerschaft mit, dass sie sich deshalb nicht weiter zum Verkaufsprozess äussern und darin keine Entscheidungen treffen werde.