ter wird in der Vereinbarung unter der Ziff. 3 festgehalten, dass als Maklerin das Unternehmen K._____, V._____, eingesetzt wird. Sodann regelt die Ziff. 5, dass der Entscheid über die Annahme von Kaufangeboten allein bei der Beklagten liegt. Nach der Ziff. 6 hält die Beklagte die Kläger gegenüber der Maklerin von jeglicher finanzieller Verpflichtung frei (KB 32).