2.5.2. Zusatzvereinbarung vom 3. Mai 2022 Am 3. Mai 2022 unterzeichneten die Parteien eine Zusatzvereinbarung betreffend den Verkaufsauftrag an K._____ (Klage Ziff. B.I.11; Antwort Rz. 36 – 38; KB 32). In der Ziff. 1 dieser Vereinbarung einigten sich die Parteien darauf, dass die Kläger an Stelle der Beklagten durch einen Makler einen Käufer / eine Käuferin suchen lassen. Sollte dabei gegenüber dem Preis in der Kaufverpflichtung ein geringerer Erlös erzielt werden können, würde die Beklagte entweder die Kaufverpflichtung selbst erfüllen oder die Differenz zwischen dem Preis gemäss der Kaufverpflichtung und dem erzielten Kaufpreis durch eine entsprechende Barzahlung ausgleichen. Wei-