II. bis IV. erwirbt, wenn die Genehmigung durch das Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft L._____ und die Genehmigung durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres nicht erteilt werden oder wenn die Beklagte aus einem anderen Grund die Grundstücke nicht kaufen kann bzw. der Kaufvertrag nicht vollzogen werden kann. Findet die Beklagte keine Ersatzkäuferschaft, die bereit ist, Fr. 3'500'000.00 zu bezahlen, so muss sie die Kaufobjekte 90 Tage nach Rechtskraft eines abschlägigen Genehmigungsentscheids bestmöglich verkaufen und den Klägern die Differenz zwischen dem effektiv erzielten Kaufpreis und den Fr. 3'500'000.00 bezahlen (KB 25 Ziff. V./1. – V./3.).