Zudem verpflichten sich die Kläger weiter, eine Abbaubewilligung 5 (und allfällige Etappenfreigaben) nicht zu bekämpfen und insbesondere weder Einwendungen zu machen noch Rechtsmittel zu ergreifen, weder direkt noch indirekt. Die durch Abbau verursachten Immissionen (Erschütterungen, Lärm und Staub) sind von der Klägerschaft zu akzeptieren und zu dulden, soweit und sofern die gesetzlichen und die im Vertrag vom 6. Juli 2017 vereinbarten Werte eingehalten werden (KB 25 Ziff. VI./4).