II./1, III./1). In Ziff. VI./4. verpflichten sich die Kläger, sich nach Unterzeichnung des Vertrages nicht mehr aktiv gegen die Änderung Teilnutzungsplanung 'Abbaugebiete' zu wehren. Insbesondere werden die Kläger verpflichtet, den Entscheid der Gemeindeversammlung von X._____ vom 22. Januar 2020 vollumfänglich zu akzeptieren und auf jegliche weitere Opposition (wie z.B. aktive Beteiligung an einem Referendum) sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln zu verzichten. Zudem verpflichten sich die Kläger weiter, eine Abbaubewilligung 5 (und allfällige Etappenfreigaben) nicht zu bekämpfen und insbesondere weder Einwendungen zu machen noch Rechtsmittel zu ergreifen, weder direkt noch indirekt.