Allein unter den genannten Voraussetzungen ist ein Kaufpreis von CHF 3.5 Mio zu rechtfertigen." 2.2.8. Periodische Inkonvenienzentschädigung Anschliessend verhandelten die Parteien längere Zeit über weitere Details. Am 3. Dezember 2019 stimmte die Beklagte zu, dass ein Vertragsentwurf durch den Notar ausgearbeitet werden soll (Klage Ziff. B.I.9; Antwort Rz. 33; KB 19 – 22).