Daraufhin erklärten sich die Kläger bereit, auf das Konzept des Verkaufs zurückzukehren. Dabei hielten sie an ihrer Kaufpreisforderung von Fr. 3'500'000.00 fest (Klage Ziff. B.I.8). 2.2.7. E-Mail vom 25. Juni 2019 Mit E-Mail vom 25. Juni 2019 schrieb die Beklagte Folgendes (KB 18): "Ein Kaufpreis von CHF 3.5 für die Liegenschaft ihrer Klientschaft (bzw. die Zusicherung eines entsprechenden Betrages, falls am Markt ein tieferer Kaufpreis realisiert werden kann) kommt für D._____ nur, aber immerhin dann in Frage, wenn