2.2.6. Alternativlösung Am 2. April 2019 wurde der Beklagten eine Alternativlösung unterbreitet, wonach die Beklagte ab Beginn des zusätzlichen Abbaus während zehn Jahren eine jährliche Inkonvenienzentschädigung von Fr. 70'000.00 gegen Einstellung jeglicher rechtlicher und/oder tatsächlicher Oppositionen von Seiten der Kläger hätte zahlen müssen. Dieser Alternativvorschlag wurde von der Beklagten am 20. Mai 2019 abgelehnt. Im gleichen Zug erhöhte die Beklagte ihr Kaufpreisangebot auf Fr. 3'036'000.00 (Klage Ziff. B.I.6; Antwort Rz. 29). Daraufhin erklärten sich die Kläger bereit, auf das Konzept des Verkaufs zurückzukehren.