Am 5. Dezember 2018 unterbreiteten die Kläger der Beklagten einen ausformulierten Vertragsentwurf, welcher von einer Urkundsperson des Kantons L._____ errichtet wurde. Der von Seiten der Kläger ausgearbeitete Vertragsentwurf sah im Wesentlichen vor, dass die Beklagte nach der rechtskräftigen Umzonung der 'Erweiterung Ost' oder einer redimensionierten 'Erweiterung Ost' im Rahmen der Teilnutzungsplanungsänderung 'Abbaugebiete' in eine Materialabbauzone innert 90 Tagen auf erste Aufforderung durch die Verkäuferschaft hin die Liegenschaften der Kläger zu einem Preis von Fr. 3'500'000.00 erwirbt (Klage Ziff. B.I.6; Replik S. 5; Antwort Rz. 24; Duplik Rz. 17; KB 12 – 13).