3.4. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Beklagte nicht anwaltlich vertreten liess und keine Umtriebsentschädigung geltend macht bzw. ausweist. Das Handelsgericht erkennt: 1. Auf die Klage vom 8. Februar 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 werden der Klägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreterin; zweifach mit Einzahlungsschein) − die Beklagte 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)