3.3. Der Grundansatz der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) beträgt gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 8 des kantonalen Verfahrenskostendekrets (VKD, SAR 221.150) vorliegend Fr. 18'430.00. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 13 Abs. 1 VKD). Es rechtfertigt sich angesichts des entstandenen Aufwands, die Gerichtskosten auf Fr. 1'500.00 zu reduzieren. Sie sind ausgangsgemäss von der Klägerin zu tragen.