4.2. Nachdem die Klägerin innert Frist den Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet hat, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 12. März 2024 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 21. März 2024 an mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis auf die Klage nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 5. Mit Verfügung vom 22. März 2024 überwies der Vizepräsident die Streitsache an das Handelsgericht. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: