Handelsgericht 2. Kammer HOR.2024.6 / as / mv Urteil vom 26. März 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Bäumlin Handelsrichterin Baumann Handelsrichter Friedli Gerichtsschreiber Schneuwly Gerichtsschreiberin-Stv. Hunziker Klägerin A._____ AG, ___________ vertreten durch MLaw Jacqueline Alf, Rechtsanwältin, Stadtturm- strasse 19, 5401 Baden Beklagte B._____, _____________ Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Aberkennung Forderung -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in S. (ZH). Sie bezweckt im Wesentlichen […]. 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in V._____. Sie hat insbe- sondere den Betrieb einer Bank zum Zweck. 3. 3.1. Mit Klage vom 8. Februar 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten die folgenden Rechtsbegehren: 3.2. Mit Entscheid vom 19. Februar 2024 trat das Bezirksgericht Bremgarten auf die Klage vom 8. Februar 2024 nicht ein. 3.3. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 reichte die Klägerin die Klage vom 8. Februar 2024 unverändert beim Handelsgericht ein. -3- 4. 4.1. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 bestätigte der Vizepräsident des Han- delsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist bis 11. März 2024 zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 18'430.00. 4.2. Nachdem die Klägerin innert Frist den Gerichtskostenvorschuss nicht ge- leistet hat, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 12. März 2024 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 21. März 2024 an mit der An- drohung, dass bei erneuter Säumnis auf die Klage nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 5. Mit Verfügung vom 22. März 2024 überwies der Vizepräsident die Streitsa- che an das Handelsgericht. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe der mut- masslichen Gerichtskosten (Art. 59 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 98 ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO; ZÜR- CHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N. 55). 2. Die Klägerin hat den Kostenvorschuss von Fr. 18'430.00 trotz angesetzter Nachfrist nicht geleistet. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und auf die Klage vom 8. Februar 2024 ist nicht einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterlie- gend. 3.2. Der Streitwert bestimmt sich nach Art. 91 Abs. 1 ZPO. Er wird aufgrund des Rechtsbegehrens berechnet und beträgt vorliegend Fr. 584'000.00. -4- 3.3. Der Grundansatz der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) beträgt gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 8 des kantonalen Verfahrenskostendekrets (VKD, SAR 221.150) vorliegend Fr. 18'430.00. Bei diesem Verfahrensaus- gang kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise ver- zichtet werden (§ 13 Abs. 1 VKD). Es rechtfertigt sich angesichts des ent- standenen Aufwands, die Gerichtskosten auf Fr. 1'500.00 zu reduzieren. Sie sind ausgangsgemäss von der Klägerin zu tragen. 3.4. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Beklagte nicht anwaltlich vertreten liess und keine Umtriebsentschädigung geltend macht bzw. ausweist. Das Handelsgericht erkennt: 1. Auf die Klage vom 8. Februar 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 werden der Klägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreterin; zweifach mit Einzahlungsschein) − die Beklagte 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form -5- darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 26. März 2024 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly