Mit Schreiben bzw. Rechnung vom 23. Oktober 2023 habe die Klägerin der Beklagten dennoch eine Zahlungsfrist von 14 Tagen eingeräumt (KB 24). Diese Zahlungsfrist sei am 6. November 2023 abgelaufen, weshalb sich die Beklagte spätestens ab dem 7. November 2023 in Verzug befand und somit ab diesem Zeitpunkt der gesetzliche Verzugszins von 5 % geschuldet sei (Klage IV. Rz. 2).