4. Verzugszinsen 4.1. Parteibehauptungen Die Klägerin führt aus, die letzte Akontozahlung sei mit der Schlüsselübergabe und somit spätestens am 30. August 2023 fällig geworden, weshalb die Beklagte grundsätzlich mit Ablauf des 30. August 2023 in Verzug gekommen sei. Mit Schreiben bzw. Rechnung vom 23. Oktober 2023 habe die Klägerin der Beklagten dennoch eine Zahlungsfrist von 14 Tagen eingeräumt (KB 24).