Die Qualifikation dieses Rechtsverhältnisses erfolgt zuweilen uneinheitlich. Während ein beachtlicher Teil der Lehre3 und das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung den Gesamtplanervertrag ungeteilt dem Auftragsrecht unterstellen,4 begreift letzteres ihn heute zuweilen mehr oder minder konstant als ein aus Auftrag und Werkvertrag gemischtes Vertragsverhältnis, was zu einer Aufspaltung der Rechtsfolgen führen könne.5