Zur Begründung wurde ausgeführt, die Parteien hätten am 12./21. Dezember 2020 einen Architekturvertrag abgeschlossen, in welchem sich die Beklagte verpflichtet habe, an die Klägerin ein Honorar in Höhe von insgesamt Fr. 500'000.00 zu bezahlen. Davon habe die Beklagte bisher bloss den Betrag von Fr. 400'000.00 bezahlt. Die Schlüsselübergaben seien nachweislich zwischen dem 24. und dem 30. August 2023 erfolgt, so dass die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Fr. 100'000.00 von der Beklagten geschuldet und durch diese zu bezahlen seien (Klage IV. Rz. 1).