3.9. Da die Beklagte diese letzte Rechnung (KB 24) sowie die Rechnung für vorliegend nicht streitgegenständliche Mehraufwendungen in Höhe von Fr. 62'934.50 (KB 25) nicht bezahlte, reichte die Klägerin am 19. Januar 2024 beim B._____ ein Schlichtungsgesuch ein (KB 26). An der Schlichtungsverhandlung konnte zwischen den Parteien kein Vergleich abgeschlossen werden, so dass am 3. September 2024 die Klagebewilligung ausgestellt wurde (KB 5) (Klage III. Rz. 20).