3. 3.1. Am 12./21. Dezember 2020 schlossen die Parteien einen Vertrag über Architekturleistungen betreffend den Neubau von zwei Doppeleinfamilienhäusern und einem Einfamilienhaus an der Z-Strasse in W._____. Des Weiteren verpflichtete sich die Klägerin zur Übernahme der Bauleitung. Das vereinbarte Honorar betrug Fr. 500'000.00, zahlbar mittels fünf Akontozahlungen (Klage III. Rz. 1; KB 4): - Bei Arbeitsbeginn Fr. 25'000.00 - Bei Erteilung der Baubewilligung Fr. 25'000.00 - Bei Baubeginn Fr. 200'000.00 - Nach Erstellen Rohbau Unterdach Fr. 100'000.00 -