Handelsgericht 2. Kammer HOR.2024.65 / as / mv Urteil vom 28. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Oberrichter Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Felber Handelsrichter John Handelsrichterin Scheurer Gerichtsschreiber-Stv. Wenzinger Klägerin A._____ GmbH, vertreten durch lic. iur. Stefan Thalhammer, Rechtsanwalt, Schmied- gasse 28, Postfach 546, 9004 St. Gallen Beklagte C._____ AG Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Architekturvertrag (Bau- projekt W._____) -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in X._____. Sie bezweckt ___. 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in V._____. Sie hat ___ zum Zweck (KB 2). 3. 3.1. Am 12./21. Dezember 2020 schlossen die Parteien einen Vertrag über Ar- chitekturleistungen betreffend den Neubau von zwei Doppeleinfamilienhäu- sern und einem Einfamilienhaus an der Z-Strasse in W._____. Des Weite- ren verpflichtete sich die Klägerin zur Übernahme der Bauleitung. Das ver- einbarte Honorar betrug Fr. 500'000.00, zahlbar mittels fünf Akontozahlun- gen (Klage III. Rz. 1; KB 4): - Bei Arbeitsbeginn Fr. 25'000.00 - Bei Erteilung der Baubewilligung Fr. 25'000.00 - Bei Baubeginn Fr. 200'000.00 - Nach Erstellen Rohbau Unterdach Fr. 100'000.00 - Nach Schlüsselübergabe zum (4. Haus) Fr. 150'000.00 3.2. Die Klägerin erstellte in der Folge die für die Baueingabe notwendigen Pläne (Klage III. Rz. 2; KB 6). Am F hat die Gemeinde W._____ die ent- sprechende Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen erteilt (Klage III. Rz. 3; KB 7). 3.3. Im März/April 2022 wurde mit der Ausführung des Bauprojekts begonnen, weshalb die Klägerin am 23. März 2022 eine Akontorechnung in Höhe von Fr. 200'000.00 an die Beklagte ausstellte. Diese Akontorechnung wurde von der Beklagten per Valuta 6. April 2022 bezahlt (Klage III. Rz. 4; KB 8- 10). -3- 3.4. Am 13. April 2022 stellte die Klägerin die nächste Akontorechnung an die Beklagte in Höhe von Fr. 100'000.00 aus. Diese Akontorechnung wurde von der Beklagten per Valuta 4. Mai 2022 bezahlt (Klage III. Rz. 5; KB 11- 13). 3.5. Am 11. Dezember 2022 erfolgte die nächste Akontorechnung an die Be- klagte in Höhe von Fr. 50'000.00. Die Beklagte hat diese Akontorechnung per Valuta 16. Februar 2023 an die D._____ AG beglichen (Klage III. Rz. 6; KB 14). 3.6. Am 26. August 2023 stellte die Klägerin der Beklagten eine weitere Akon- torechnung in Höhe von Fr. 50'000.00 aus. Die Beklagte hat diese Akonto- rechnung per Valuta 16. Dezember 2023 an die D._____ AG beglichen (Klage III. Rz. 12; KB 20). 3.7. Die beiden Doppeleinfamilienhäuser und das Einfamilienhaus an der Z- Strasse in W._____ wurden zwischen dem 24. und dem 30. August 2023 abgenommen und den neuen Eigentümern übergegeben (Klage III. Rz. 9- 15; KB 16-23). 3.8. Am 23. Oktober 2023 stellte die Klägerin die letzte Rechnung in Höhe von Fr. 100'000.00 aus. Diese Rechnung war innerhalb von vierzehn Tagen zahlbar (Klage III. Rz. 17; KB 24). 3.9. Da die Beklagte diese letzte Rechnung (KB 24) sowie die Rechnung für vorliegend nicht streitgegenständliche Mehraufwendungen in Höhe von Fr. 62'934.50 (KB 25) nicht bezahlte, reichte die Klägerin am 19. Januar 2024 beim B._____ ein Schlichtungsgesuch ein (KB 26). An der Schlich- tungsverhandlung konnte zwischen den Parteien kein Vergleich abge- schlossen werden, so dass am 3. September 2024 die Klagebewilligung ausgestellt wurde (KB 5) (Klage III. Rz. 20). 3.10. Die Klägerin liess die Beklagte in der Folge am 28. Oktober 2024 für Fr. 100'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 7. November 2023 betreiben. Das Betreibungsamt V._____ stellte der Beklagten am 20. November 2024 in der Betreibung Nr. aaa den Zahlungsbefehl zu, wogegen die Beklagte am 27. November 2024 Rechtsvorschlag erhob (Klage III. Rz. 21; KB 27). -4- 4. Mit Klage vom 5. Dezember 2024 (Postaufgabe: 6. Dezember 2024) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 100'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 7. November 2023 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes V._____ vom 29. Oktober 2024 sei vollumfänglich zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung wurde ausgeführt, die Parteien hätten am 12./21. Dezem- ber 2020 einen Architekturvertrag abgeschlossen, in welchem sich die Be- klagte verpflichtet habe, an die Klägerin ein Honorar in Höhe von insgesamt Fr. 500'000.00 zu bezahlen. Davon habe die Beklagte bisher bloss den Be- trag von Fr. 400'000.00 bezahlt. Die Schlüsselübergaben seien nachweis- lich zwischen dem 24. und dem 30. August 2023 erfolgt, so dass die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Fr. 100'000.00 von der Beklagten geschuldet und durch diese zu bezahlen seien (Klage IV. Rz. 1). 5. 5.1. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 bestätigte der Präsident den Par- teien den Eingang der Klage vom 5. Dezember 2024 und setzte der Kläge- rin Frist bis zum 17. Dezember 2024 zur Bezahlung eines Gerichtskosten- vorschusses von Fr. 7'770.00. Diese Verfügung wurde der Beklagten am 17. Dezember 2024 zugestellt. 5.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, verfügte der Präsident am 13. Dezember 2024 die Zustellung des Doppels der Klage mit den Beilagen an die Beklagte und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 31. Januar 2025 (unter Berücksichti- gung der Gerichtsferien). 5.3. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Präsident mit Verfügung vom 3. Februar 2025 eine letzte, nicht erst- reckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, -5- oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. 6. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wurde die Streitsache an das Han- delsgericht überwiesen. 7. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 teilte die Beklagte mit, sie möchte das vorliegende Verfahren direkt vor dem Obergericht verhandeln. Ihre Rechts- vertretung werde sich mit dem Handelsgericht in Verbindung setzen. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz in V._____, so dass die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben ist. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Das Handelsgericht ist gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO sachlich zuständig, da die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist, der Streitwert über Fr. 30'000.00 liegt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (vgl. KB 2 f.). 2. Säumnis der Beklagten Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von der Beklagten unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren abge- leitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erhebli- chen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei -6- fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.1 Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En- dentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt vo- raus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbe- stimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Ge- richt seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).2 3. Forderung der Klägerin 3.1. Parteibehauptungen Die Klägerin behauptet gestützt auf den Vertrag vom 12./21. Dezember 2020 (KB 4) für den Neubau von zwei Doppeleinfamilienhäusern und einem Einfamilienhaus an der Z-Strasse in W._____ die erforderlichen Planungs- und Bauleitungsleistungen erstellt und ausgeführt zu haben. Die Abnah- men und Schlüsselübergaben der beiden Doppeleinfamilienhäuser und des Einfamilienhauses seien nachweislich zwischen dem 24. und 30. Au- gust 2023 erfolgt, so dass das vereinbarte Honorar von insgesamt Fr. 500'000.00 geschuldet sei. Davon habe die Beklagte bisher Fr. 400'000.00 bezahlt, so dass Fr. 100'000.00 noch offen seien (Klage IV. Rz. 1). 3.2. Rechtliches Übernimmt ein Planer sämtliche Planerleistungen für die Durchführung ei- nes Bauvorhabens, mindestens aber die Projektierung und die Bauausfüh- rung, ist von einem sog. Gesamtvertrag die Rede. Die Qualifikation dieses Rechtsverhältnisses erfolgt zuweilen uneinheitlich. Während ein beachtli- cher Teil der Lehre3 und das Bundesgericht in seiner früheren Rechtspre- chung den Gesamtplanervertrag ungeteilt dem Auftragsrecht unterstellen,4 begreift letzteres ihn heute zuweilen mehr oder minder konstant als ein aus Auftrag und Werkvertrag gemischtes Vertragsverhältnis, was zu einer Auf- spaltung der Rechtsfolgen führen könne.5 1 LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 223 N. 7. 2 Zum Ganzen: LEUENBERGER (Fn. 1), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2025, Art. 223 N. 18 ff. 3 GAUCH/MIDDENDORF, Von den Planerverträgen, von ihrer Qualifikation und dem SIA-Normenwerk für Planerleistungen, in: Stöckli/Siegenthaler (Hrsg.), Planerverträge, 2. Aufl. 2019, N. 1.48; STÖCKLI, Abschluss und Beendigung von Planerverträgen, in: Stöckli/Siegenthaler (Fn. 3), N. 2.3 je m.w.N. 4 BGE 98 II 305/311 E. 3b und 4, 93 II 311/313 E. 2. 5 BGE 109 II 462 E. 3d. Siehe auch DENZLER/HOCHSTRASSER, Die Haftung für die Planung, in: Stöckli/Siegenthaler (Fn. 3), N. 9.18 m.w.N. -7- Sowohl beim Werkvertrag (Art. 363 OR) als auch beim entgeltlichen Auftrag (Art. 394 Abs. 3 OR) ist eine Vergütung geschuldet. 3.3. Würdigung Die zwei Doppeleinfamilienhäuser und das Einfamilienhaus an der Z- Strasse in W._____ wurden gebaut, zwischen dem 24. und 30. August 2023 abgenommen und den neuen Eigentümern übergeben. Die aus dem Vertrag vom 12./21. Dezember 2023 vereinbarte Vergütung von total Fr. 500'000.00 ist demnach geschuldet. Davon hat die Beklagte jedoch erst Fr. 400'000.00 bezahlt, so dass sie der Klägerin den Ausstand von Fr. 100'000.00 noch zu bezahlen hat. 4. Verzugszinsen 4.1. Parteibehauptungen Die Klägerin führt aus, die letzte Akontozahlung sei mit der Schlüsselüber- gabe und somit spätestens am 30. August 2023 fällig geworden, weshalb die Beklagte grundsätzlich mit Ablauf des 30. August 2023 in Verzug ge- kommen sei. Mit Schreiben bzw. Rechnung vom 23. Oktober 2023 habe die Klägerin der Beklagten dennoch eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ein- geräumt (KB 24). Diese Zahlungsfrist sei am 6. November 2023 abgelau- fen, weshalb sich die Beklagte spätestens ab dem 7. November 2023 in Verzug befand und somit ab diesem Zeitpunkt der gesetzliche Verzugszins von 5 % geschuldet sei (Klage IV. Rz. 2). 4.2. Rechtliches Ein Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuld- nerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.6 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie z.B. «zahlbar 30 Tage netto», ohne weitere Mahnung in Verzug.7 Da durch eine Mahnung die Verfallzeit, d.h. der Zeitpunkt, zu dem 6 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/ EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. 7 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b; BK OR- WEBER/EMMENEGGER, 2. Aufl. 2020, Art. 102 N. 115 m.w.N.; KOLLER, Schweizerisches Obligatio- nenrecht: Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, N. 55.32; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar in- nert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N. -8- die geschuldete Leistung vorgenommen werden muss, fixiert wird, ändern weitere nach dessen Eintritt ausgesprochene Leistungsaufforderungen des Gläubigers mit Fristansetzung am Verzugsbeginn nichts.8 4.3. Würdigung Die Rechnung der Klägerin vom 23. Oktober 2023 über den von der Be- klagten noch geschuldeten Betrag von Fr. 100'000.00 enthält den Vermerk "Besten Dank für die Ueberweisung in den nächsten 14 Tagen". Wie die Klägerin korrekt ausführt, ist diese Zahlungsfrist damit am 6. November 2023 abgelaufen und die Beklagte befand sich ab dem 7. November 2023 in Verzug. Der Klägerin ist somit für den Betrag von Fr. 100'000.00 ein Verzugszins von 5 % ab dem 7. November 2023 zuzusprechen. 5. Beseitigung Rechtsvorschlag 5.1. Parteibehauptungen Die Klägerin verlangt in den Rechtsbegehren Ziff. 2 die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts V._____ vom 29. Oktober 2024 (Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2024; KB 27). 5.2. Rechtliches Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betrei- bung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvor- schlag ausdrücklich beseitigt. Voraussetzung ist immerhin, dass die einge- klagte Forderung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist.9 5.3. Würdigung Die Identität zwischen der eingeklagten und der in Betreibung gesetzten Forderung ist vorliegend gegeben, so dass der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 100'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 7. November 2023 zu beseitigen ist. 6. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensaus- gang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei und damit der Beklagten auferlegt. 8 Vgl. KGer GR ZK2 15 50 vom 23. Februar 2017 E. 4b) f.; HGer ZH HG150 210 vom 20. April 2016 E. 2.6 und 3.4; SCHENKER, Die Voraussetzungen und die Folgen des Schuldnerverzugs im schwei- zerischen Obligationenrecht, N. 164; VETTER/BUFF (Fn. 7), S. 152. 9 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a. -9- 6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr be- trägt bei einem Streitwert von Fr. 100'000.00 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 4 GebührD Fr. 7'770.00. Hiervon ist gemäss § 5 Abs. 3 GebührD bei wie hier nicht vollständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vor- zunehmen. Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Auf- wandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 3'000.00 festge- setzt. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7'770.00 ver- rechnet (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Die Beklagte hat der Klägerin den geleis- teten Kostenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ein allfälliger Überschuss steht der Klägerin zu. 6.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT. Die Grundentschädigung beträgt rund Fr. 12'930.00. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 10'650.00. Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag ist der Klägerin nicht zuzuspre- chen, da sie mehrwertsteuerpflichtig10 und damit auch vorsteuerabzugsbe- rechtigt ist.11 Das Handelsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 100'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 7. November 2023 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibungs-Nr. aaa des Betreibungsamtes V._____ wird im Umfang von Fr. 100'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 7. No- vember 2023 beseitigt. 10 (zuletzt besucht am 28. Februar 2025). 11 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt besucht am 28. Februar 2025). - 10 - 3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 7'770.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 3'000.00 direkt zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 10'650.00 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung und Doppel der Ein- gabe vom 25. Februar 2025) − die Beklagte 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 28. Februar 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Stv.: Vetter Wenzinger