6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 100'000.00 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 4 GebührD Fr. 7'770.00. Hiervon ist gemäss § 5 Abs. 3 GebührD bei wie hier nicht vollständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vorzunehmen.