4.3. Würdigung Vorliegend behauptet die Klägerin nicht, wann der Beklagten das Schlichtungsgesuch vom 19. Januar 2024 (KB 28) zuging. Deshalb ist für den Verzugseintritt hilfsweise auf den 4. September 2024, d.h. das Datum der Ausstellung der Klagebewilligung (KB 5) abzustellen.