Spätestens mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 19. Januar 2024 (KB 28) habe die Klägerin zum Ausdruck unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die geschuldeten Akontozahlungen in Höhe von gesamthaft Fr. 100'000.00 ohne Säumnis verlange. Dementsprechend gelange die Beklagte spätestens am 19. Januar 2024 bzw. mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs in Verzug, weshalb ab diesem Zeitpunkt der gesetzliche Verzugszins in Höhe von 5 % geschuldet sei (Klage IV. Rz. 2).