3.2. Rechtliches Beschränkt sich der Planervertrag auf die Herstellung von Bauplänen, handelt es sich bei gegebener Entgeltlichkeit um einen Werkvertrag.3 Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR).