Zur Begründung wurde ausgeführt, die Parteien hätten am 22. September 2021 einen Architekturvertrag abgeschlossen, in welchem sich die Beklagte verpflichtet habe, an die Klägerin eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 25'000.00 nach erfolgter Baueingabe und eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 75'000.00 nach erteilter Baubewilligung zu bezahlen. Die Baueingabe sei bereits im Jahr 2022 erfolgt. Die Baubewilligung für das Neubauprojekt an der Y-Strasse in Z._____ sei am D durch die Stadt Z._____ erteilt worden. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Fr. 100'000.00 seien folglich von der Beklagten geschuldet und durch diese zu bezahlen (Klage IV Rz. 1).