Handelsgericht 2. Kammer HOR.2024.64 / as / mv Urteil vom 28. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Oberrichter Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Felber Handelsrichter John Handelsrichterin Scheurer Gerichtsschreiber-Stv. Wenzinger Klägerin A._____ GmbH, vertreten durch lic. iur. Stefan Thalhammer, Rechtsanwalt, Schmied- gasse 28, Postfach 546, 9004 St. Gallen Beklagte C._____ AG Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Architekturvertrag (Bau- projekt Z._____) -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in W._____. Sie bezweckt ___. 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in X._____. Sie hat ___ zum Zweck (KB 2). 3. 3.1. Am 22. September 2021 schlossen die Parteien einen Vertrag über Archi- tekturleistungen (Baueingabe und Planung) betreffend den Neubau eines Terrassenhauses an der Y-Strasse in Z._____. Der vereinbarte Werklohn betrug Fr. 175'000.00, zahlbar mittels vier Akontozahlungen (Klage III. Rz. 1; KB 4): - Bei Baueingabe Fr. 25'000.00 - Bei Erteilung der Baubewilligung Fr. 75'000.00 - Nach Erstellen der Ausführungspläne Fr. 50'000.00 - Bei Baubeginn (Best. Ausführungspläne) Fr. 25'000.00 3.2. Die Klägerin erstellte in der Folge die für die Baueingabe notwendigen Do- kumente und Pläne und reichte diese am B bei der Stadt Z._____ ein (Klage III. Rz. 2 ff.; KB 6-18). Einige Unterlagen wurden noch nachgereicht bzw. das Baugesuch wurde noch überarbeitet (Klage III. Rz. 5 und 7; KB 19-21 und 23-26). Am D hat die Stadt Z._____ die entsprechende Baube- willigung erteilt (Klage III. Rz. 8). 3.3. Da die Beklagte die ersten beiden Akontozahlungen ("Bei Baueingabe" und "Bei Erteilung der Baubewilligung") nicht bezahlte, reichte die Klägerin am 19. Januar 2024 beim E._____ ein Schlichtungsgesuch ein (KB 28). An der Schlichtungsverhandlung konnte zwischen den Parteien kein Vergleich ab- geschlossen werden, so dass am 4. September 2024 die Klagebewilligung ausgestellt wurde (KB 5) (Klage III. Rz. 11). 3.4. Die Klägerin liess die Beklagte in der Folge am 28. Oktober 2024 für Fr. 100'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 19. Januar 2024 betreiben. Das Be- treibungsamt F._____ stellte der Beklagten am 20. November 2024 in der Betreibung Nr. aaa den Zahlungsbefehl zu, wogegen die Beklagte am 27. November 2024 Rechtsvorschlag erhob (Klage III. Rz. 12; KB 29). -3- 4. Mit Klage vom 5. Dezember 2024 (Postaufgabe: 6. Dezember 2024) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 100'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 19. Januar 2024 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes F._____ vom 29. Oktober 2024 sei vollumfänglich zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung wurde ausgeführt, die Parteien hätten am 22. September 2021 einen Architekturvertrag abgeschlossen, in welchem sich die Be- klagte verpflichtet habe, an die Klägerin eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 25'000.00 nach erfolgter Baueingabe und eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 75'000.00 nach erteilter Baubewilligung zu bezahlen. Die Bauein- gabe sei bereits im Jahr 2022 erfolgt. Die Baubewilligung für das Neubau- projekt an der Y-Strasse in Z._____ sei am D durch die Stadt Z._____ erteilt worden. Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemach- ten Fr. 100'000.00 seien folglich von der Beklagten geschuldet und durch diese zu bezahlen (Klage IV Rz. 1). 5. 5.1. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 bestätigte der Präsident den Par- teien den Eingang der Klage vom 5. Dezember 2024 und setzte der Kläge- rin Frist bis zum 17. Dezember 2024 zur Bezahlung eines Gerichtskosten- vorschusses von Fr. 7'770.00. Diese Verfügung wurde der Beklagten am 17. Dezember 2024 zugestellt. 5.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, verfügte der Präsident am 13. Dezember 2024 die Zustellung des Doppels der Klage mit den Beilagen an die Beklagte und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 31. Januar 2025 (unter Berücksichti- gung der Gerichtsferien). 5.3. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Präsident mit Verfügung vom 3. Februar 2025 eine letzte, nicht erst- reckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, -4- oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. 6. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wurde die Streitsache an das Han- delsgericht überwiesen. 7. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 teilte die Beklagte mit, sie möchte das vorliegende Verfahren direkt vor dem Obergericht verhandeln. Ihre Rechts- vertretung werde sich mit dem Handelsgericht in Verbindung setzen. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz in X._____, so dass die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben ist. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Das Handelsgericht ist gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO sachlich zuständig, da die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist, der Streitwert über Fr. 30'000.00 liegt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (vgl. KB 2 f.). 2. Säumnis der Beklagten Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von der Beklagten unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren abge- leitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erhebli- chen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei -5- fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.1 Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En- dentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt vo- raus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbe- stimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Ge- richt seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).2 3. Forderung der Klägerin 3.1. Parteibehauptungen Die Klägerin behauptet gestützt auf den Vertrag vom 22. September 2021 (KB 4) für den Neubau eines Terrassenhauses an der Y-Strasse in Z._____ die für die Baubewilligung notwendigen Pläne und Dokumente erstellt zu haben. Die Stadt Z._____ habe die Baubewilligung am D erteilt, so dass die vereinbarten Akontozahlungen "Bei Baueingabe" in Höhe von Fr. 25'000.00 und "Bei Erteilung der Baubewilligung" in Höhe von Fr. 75'000.00 von der Beklagten geschuldet und durch diese zu bezahlen seien (Klage IV. Rz. 1). 3.2. Rechtliches Beschränkt sich der Planervertrag auf die Herstellung von Bauplänen, han- delt es sich bei gegebener Entgeltlichkeit um einen Werkvertrag.3 Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). 3.3. Würdigung Die Klägerin hat die für die Baubewilligung des Neubaus eines Terrassen- hauses an der Y-Strasse in Z._____ erforderlichen Pläne und Dokumente erstellt, so dass die Stadt Z._____ am D die entsprechende Baubewilligung erteilt hat. Demnach schuldet die Beklagte der Klägerin die beiden Akonto- zahlungen "Bei Baueingabe" in Höhe von Fr. 25'000.00 und "Bei Erteilung der Baubewilligung" in Höhe von Fr. 75'000.00, d.h. insgesamt Fr. 100'000.00. 1 LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 223 N. 7. 2 Zum Ganzen: LEUENBERGER (Fn. 1), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2025, Art. 223 N. 18 ff. 3 GAUCH/MIDDENDORF, Von den Planerverträgen, von ihrer Qualifikation und dem SIA-Normenwerk für Planerleistungen, in: Stöckli/Siegenthaler (Hrsg.), Planerverträge, 2. Aufl. 2019, N. 1.31 m.w.N. -6- 4. Verzugszinsen 4.1. Parteibehauptungen Die Klägerin führt aus, die erste Akontozahlung in Höhe von Fr. 25'000.00 sei mit der Baueingabe fällig geworden, die zweite in der Höhe von Fr. 75'000.00 mit der Erteilung der Baubewilligung durch die Stadt Z._____. Spätestens mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 19. Januar 2024 (KB 28) habe die Klägerin zum Ausdruck unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die geschuldeten Akontozahlungen in Höhe von gesamthaft Fr. 100'000.00 ohne Säumnis verlange. Dementsprechend gelange die Beklagte spätestens am 19. Januar 2024 bzw. mit der Einrei- chung des Schlichtungsgesuchs in Verzug, weshalb ab diesem Zeitpunkt der gesetzliche Verzugszins in Höhe von 5 % geschuldet sei (Klage IV. Rz. 2). 4.2. Rechtliches Ein Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuld- nerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.4 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. Auch die Erhebung einer Leistungsklage gilt als Mahnung i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR. Da die Mahnung empfangsbedürftig ist, tritt der Verzug nicht bereits mit Klageerhebung, sondern erst mit Zustellung der Eingabe an die Gegenpartei ein.5 Da durch eine Mahnung die Verfallzeit, d.h. der Zeit- punkt, zu dem die geschuldete Leistung vorgenommen werden muss, fixiert wird, ändern weitere nach dessen Eintritt ausgesprochene Leistungsauffor- derungen des Gläubigers mit Fristansetzung am Verzugsbeginn nichts.6 4.3. Würdigung Vorliegend behauptet die Klägerin nicht, wann der Beklagten das Schlich- tungsgesuch vom 19. Januar 2024 (KB 28) zuging. Deshalb ist für den Ver- zugseintritt hilfsweise auf den 4. September 2024, d.h. das Datum der Aus- stellung der Klagebewilligung (KB 5) abzustellen. 4 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/ EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. 5 BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9 m.w.N. 6 Vgl. KGer GR ZK2 15 50 vom 23. Februar 2017 E. 4b) f.; HGer ZH HG150 210 vom 20. April 2016 E. 2.6 und 3.4; SCHENKER, Die Voraussetzungen und die Folgen des Schuldnerverzugs im schwei- zerischen Obligationenrecht, N. 164; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 152. -7- Der Klägerin ist somit für den Betrag von Fr. 100'000.00 ein Verzugszins von 5 % ab dem 4. September 2024 zuzusprechen. 5. Beseitigung Rechtsvorschlag 5.1. Parteibehauptungen Die Klägerin verlangt in den Rechtsbegehren Ziff. 2 die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts F._____ vom 29. Oktober 2024 (Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2024; KB 29). 5.2. Rechtliches Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betrei- bung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvor- schlag ausdrücklich beseitigt. Voraussetzung ist immerhin, dass die einge- klagte Forderung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist.7 5.3. Würdigung Die Identität zwischen der eingeklagten und der in Betreibung gesetzten Forderung ist vorliegend gegeben, so dass der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 100'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 4. September 2024 zu beseiti- gen ist. 6. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensaus- gang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei und damit der Beklagten auferlegt. 6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr be- trägt bei einem Streitwert von Fr. 100'000.00 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 4 GebührD Fr. 7'770.00. Hiervon ist gemäss § 5 Abs. 3 GebührD bei wie hier nicht vollständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vor- zunehmen. Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Auf- wandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 3'000.00 festge- setzt. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7'770.00 ver- rechnet (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Die Beklagte hat der Klägerin den geleis- teten Kostenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ein allfälliger Überschuss steht der Klägerin zu. 7 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a. -8- 6.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT. Die Grundentschädigung beträgt rund Fr. 12'930.00. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 10'650.00. Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag ist der Klägerin nicht zuzuspre- chen, da sie mehrwertsteuerpflichtig8 und damit auch vorsteuerabzugsbe- rechtigt ist.9 Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 100'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 4. September 2024 zu be- zahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibungs-Nr. aaa des Betreibungsamtes F._____ wird im Umfang von Fr. 100'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 4. Sep- tember 2024 beseitigt. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 7'770.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 3'000.00 direkt zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 10'650.00 zu bezahlen. 8 (zuletzt besucht am 28. Februar 2025). 9 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt besucht am 28. Februar 2025). -9- Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung und Doppel der Ein- gabe vom 25. Februar 2025) − die Beklagte 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 28. Februar 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Stv.: Vetter Wenzinger