79 SchKG zu beseitigen, so dass die Klägerin die Betreibung entsprechend fortsetzen kann (für die Auskunftspauschale von Fr. 15.00 und die Umtriebsentschädigung von Fr. 189.65 [KB 8] behauptet die Klägerin keine rechtliche Anspruchsgrundlage). Auch in Bezug auf die in der Betreibung geltend gemachten Verzugszinsen bis 9. Juli 2024 im Umfang von Fr. 17.50 kann der Rechtsvorschlag beseitigt werden.