Nach der erfolgten Rückzession stimmen auch Gläubigerin und Schuldnerin mit den Parteien im vorliegenden Verfahren überein. Mit Gutheissung der Klage ist der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 507.95 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. Juli 2024 i.S.v. Art. 79 SchKG zu beseitigen, so dass die Klägerin die Betreibung entsprechend fortsetzen kann (für die Auskunftspauschale von Fr. 15.00 und die Umtriebsentschädigung von Fr. 189.65 [KB 8] behauptet die Klägerin keine rechtliche Anspruchsgrundlage).