15 GT 3a als Individualabrede vor. Die Beklagte fiel folglich am 2. November 2023 für den für das Jahr 2023 geschuldeten Betrag in der Höhe von Fr. 507.95 und am 6. November 2024 für den für das Jahr 2024 geschuldeten Betrag in der Höhe von Fr. 509.35 in Verzug, so dass ab diesen Daten, wie von der Klägerin beantragt, der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet ist.