Zudem ist auf den geschuldeten Vergütungen Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin kommt für die Urheberrechte "audio" ein Mehrwertsteuersatz von 2.5 % und für die Urheberrechte "audiovisuell" sowie für die verwandten Schutzrechte ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 27 mit Verweis auf Ziff. 11 GT 3a). 4.2. Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke schuldet die Beklagte der Klägerin aus diesem Tarif für die Jahre 2023 und 2024, wie in den Beiblättern zu den Rechnungen der Klägerin tarifkonform aufgeschlüsselt, für sämtliche Nutzungsorte die folgenden Vergütungen: