7. 7.1. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 bestätigte der Vizepräsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist an bis zum 16. Dezember 2024 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'012.00. 7.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, verfügte der Vizepräsident am 6. Januar 2025 die Zustellung des Doppels der Klage mit den Beilagen an die Beklagte und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 27. Januar 2025.