5.3. Mittels Rückzession vom 30. September 2024 übertrug die B._____ die Forderung wieder an die Klägerin (Klage Rz. 16; KB 9). -3- 6. Mit Klage vom 29. November 2024 stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 507.95 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 2. November 2023 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 509.35 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 6. November 2024 zu bezahlen.