Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagte (Vertreter; zweifach) − das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nach Rechtskraft) Mitteilung an: die Obergerichtskasse 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.