1. In Gutheissung der Klage wird die Schweizer Marke Nr. BF "C._____" für sämtliche in Klasse 14 beanspruchten Waren für nichtig erklärt. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 7'770.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 7'770.00 direkt zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 14'649.70 zu bezahlen.